IASLonline Lektionen in NetArt


Thomas Dreher

Link, Filter und Informationsfreiheit:
ODEM


Link und Filter

Dragan Espenschied und Alvar C. H. Freude thematisieren seit 1999 Link und Filterfunktionen als zentrale Aspekte des Internet.

Der Assoziations-Blaster (seit 1999) ist ein äußerst populäres Mitschreibeprojekt, in dessen deutscher Fassung User bisher 327900 Beiträge und 23682 Stichwörter hinterließen (Statistik, 27.10.2002; am 5.6.2004: 506884 Texte zu 38794 Stichwörtern; am 9.10.2006:723154 Texte zu 56475 Stichwörtern). Beiträge werden miteinander in einer labyrinthischen, Assoziationen provozierenden Weise verlinkt. Ein Filter hilft, die Bewertungen von Usern als Auswahlkriterium einzusetzen.

Weitere Projekte sind heute in die Plattform ODEM integriert, die Espenschied, Freude, Andreas Milles und Jörg-Olaf Schäfers betreuen. Die derzeitigen Aktionsbereiche von "ODEM" sind: der Einsatz für Link-Freiheit und die Verhinderung von Verfügungen, die den Einsatz von Filterfunktionen anordnen.

"Odem" begegnet der Forderung von staatlichen Stellen, Verbindungen zu illegalen Inhalten durch Filterfunktionen zuvor zu kommen, die den Empfang dieser Inhalte verhindern. Die Initiativen von "ODEM" versuchen, den Umbau der deterritorialen Netzarchitektur durch Reterritorialisierung via lokaler Sperrungen zu verhindern.

Korporationen fordern zur Durchsetzung ihrer Verwertungsmechanismen von Copyrightansprüchen dieselben oder ähnliche Reterritorialisierungsmaßnahmen, wie sie staatliche Institutionen in Deutschland fordern. Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten und Bestrebungen, die Verbreitung von unerlaubten Inhalten zu unterbinden, führen in Deutschland zu Restriktionen, die die Informationsfreiheit einschränken, die Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert.

Zwischen der Verwendung eines Filters im "Assoziations-Blaster" als von Usern einstellbares Spielkriterium in einem kollaborativen Netzwerk und ODEMs Intitiativen gegen den verordneten Einsatz von Filterfunktionen, zwischen dem spielerischen Ausloten von Medienmöglichkeiten und dem politischen Einsatz für den Erhalt dieser Möglichkeiten, liegt eine für den heutigen Stand der Netzkunst beispielhafte Entwicklung: Die Thematisierung des Mediengebrauchs wird mindestens so wichtig wie die Auslotung der Medienmöglichkeiten.

Assoziations-Blaster

Der "Assoziations-Blaster" von Espenschied und Freude (seit 1999) ist ein Mitschreibeprojekt ohne jede thematische Vorgabe und Einschränkung. Der Blaster ermöglicht es Partizipanten nach drei Beiträgen in Schreibfenster, neue Stichwörter hinzu zu fügen. Die Schreibfenster erscheinen unter den vorhandenen Beiträgen.

Dragan Espenschied/Alvar Freude: Assoziations-Blaster, 1999

Espenschied, Dragen/Freude, Alvar: Der Assoziations-Blaster, Erster Eintrag: Wurzelgnom, Januar 1999, Webprojekt.

Links werden automatisch in alle Beiträge so eingefügt, dass Worte der Texte mit gleichlautenden Stichwörtern (Überschriften bzw. Topics/Etiketten von Beiträgen) verknüpft werden: Wer einen mit Link versehenen Begriff in einem der Beiträge anklickt, dem wird nach einer Zufallsauswahl einer der Beiträge zugespielt, die den angeklickten Begriff als Etikett enthalten.

Da es keinen Stichwortindex gibt, findet der User auf der Homepage Stichwort-Vorschläge für den Einstieg. Nach dem Einstieg führen sowohl die Links in den Einträgen weiter als auch die "Flucht-Links". "Flucht-Links" helfen besonders bei kurzen Einträgen ohne Links oder mit wenigen, nicht unbedingt anregenden Links weiter.

User bewegen sich entweder durch ein Textlabyrinth oder sie suchen mittels Stichworteingabe. Mit Roland Illigs Blaster-Browser konnten Einträge mit identischem Stichwort nacheinander abgerufen werden.

Der "Connectionmaker" lässt sich auch mittels Web-Blaster auf jede beliebige URL-Adresse anwenden. Über die Links unter Blaster-externe Texte können User wieder Wege zurück zum Blaster-Archiv finden: Der externe Text wird mittels "Web-Blaster" zum "Portal".

Die Automatisierung der Links im "Assoziations-Blaster", die bei jeder Erweiterung des Stichwortarchivs die Links in allen Beiträgen verändert, führt zur Desemantisierung der Verknüpfungen. Mittels dieser Desemantisierung und mittels Zufallsselektion der Beiträge verhindert der "Assoziations-Blaster" nach Christiane Heibach "jegliche `Sinnkonstruktion´". 1 Entsemantisiert ist die Verknüpfungsfunktion, nicht aber der durch sie ermöglichte Gebrauch des Verknüpften. Also entstehen zwischen vorher und nachher gelesenen Beiträgen Beziehungen: Jeder Link verbindet Wörter mit unterschiedlichen semantischen Feldern: Anapher und Katapher. Usern können Kombinationen (von Teilen) der Bedeutungsfelder neue Einsichten eröffnen. Diese Einsichten können User wiederum in neuen Beiträgen ausdrücken. Also gibt es doch "Sinnkonstruktionen", die auch ihren Niederschlag im "Assoziations-Blaster" finden. Es handelt sich eher um eine Pluralisierung und Fortschreibemöglichkeit von "Sinnkonstruktionen" als um eine Verhinderung.

Außerdem sind Beiträge bewertbar. Wenn User einige Beiträge geschrieben haben, erhalten sie Bewertungspunkte, die sie an Beiträge als Plus- oder Minus-Punkte vergeben können. Die Kriterien, nach denen User Punkte erhalten, sind nach Freude vielfältig. Die Länge der eingegebenen Beiträge und die dafür erhaltenen Bewertungen spielen eine Rolle: "Im Prinzip kriegt man für längere Texte mehr Punkte, bis zu ca. 30 auf einmal." (Freude, e-mail, 29.10.2002) Die Summe der Bewertungen zeigt der Blaster bei jedem Beitrag an. Ein Filter ermöglicht Usern seit Frühjahr 2000 eine Vorauswahl: User können Wertungen einstellen, ab denen Eintragungen ausgeblendet werden.

Active Link und Insert Coin

Active Link heißt sowohl eine Website als auch Deutschlands erste Online-Demonstration. 2 Am 29.6.2000, zwischen 21.25 und 22.00 Uhr, realisierten 150 Teilnehmer ein virtuelles Sit In. Sie starteten mit Freudes Demonstrations-Software Zugriffe auf die Website des Bundesministeriums der Justiz. Bei der geringen Anzahl der Teilnehmer wurde der Webserver nur `entschleunigt´. Blockiert werden kann die mit Zugriffen beschickte Website mit Freudes Programm erst, wenn die Anzahl der Teilnehmer "in die Tausende" geht. 3

Die Online-Demonstration machte auf das ungelöste Problem der rechtlichen Verantwortung der Link-Setzenden für die Inhalte der direkt oder indirekt (über weitere Links) verknüpften Seiten aufmerksam und plädierte für freie Link-Verwendung.

Für die Notwendigkeit nicht restriktiver Verknüpfungsmöglichkeiten plädierte bereits Tim Berners-Lee. Er unterscheidet zwischen Inhalten anderer Sites, die mittels Frames integriert wurden, und verlinkten Inhalten. Letztere sollen so frei sein wie Literaturhinweise. 4 Besonders akut wird das Problem der Links durch Anbieter von Diensten und Waren, die nur Links auf ihre Homepage zulassen und Deep Links auf einzelne Seiten ihrer Websites verbieten wollen. Der Grund, weshalb sie vorhandene Rechtsmittel zur Steuerung der Links ausnutzen, und damit die Netzarchitektur gefährden, die alles mit allem verknüpfbar macht, liegt in den Werbeframes, die beim Quereinstieg in Seiten einer Site ausgeblendet sind. Teilnehmer konnten den Demonstrator abladen und durch ihre Anmeldung bei einem Demo-Portal aktivieren. Freude hat eine gutmütige Alternative zu DDoS (Distributed Denial-of-Service) Angriffen geschaffen. Freudes Demonstrator hat die Programmierung der besetzten Seite nicht modifiziert. Außerdem waren der Zeitpunkt der Aktion und die Namen der Teilnehmer bekannt. Außerhalb der Demonstrationszeit ist das Programm nicht aktivierbar. Um Missbrauch auszuschließen, hat Freude den Quellcode nicht veröffentlicht. Aus dem selben Grund stellt er den "Demonstrator" derzeit auch nicht im Netz zum Abspeichern zur Verfügung.

In die Unterschriftenliste für eine Rechtsprechung, die Linkfreiheit sichert, konnten sich User wegen der unverminderten Aktualität des Problems eintragen.

Espenschied und Freude realisierten Insert Coin (ab 6.10.2000) an der Stuttgarter Merz Akademie als Abschlussarbeit bei Prof. Olia Lialina. Die Arbeit untersuchte die Manipulierbarkeit des Datenstroms im Internet und die Medienkompetenz der Studenten.

Zwischen Rechner mit Firewall und Arbeitsplatz-Rechnern schalteten Espenschied und Freude einen Server (sogenannter Studenten-Server), der die Kontrolle des Datenflusses der Akademie erlaubte. Sie manipulierten unerkannt die Datenfernübertragungseinstellungen von Arbeitsplatz-Rechnern: Die Internetverbindungen wurden über einen Proxy geleitet, der in dem als neuer Netzknoten eingerichteten Studenten-Server installiert war. Der mittels Proxy installierte Filter diente zur Vertauschung von URL-Adressen (z. B. Spiegel gegen Focus, und umgekehrt) und zur Veränderung von Texten (Austausch von "Schröder" gegen "Stoiber", "Violence" gegen "Love" usw., und umgekehrt).

Espenschied und Freude integrierten in die häufig von Studenten benutzten Suchsysteme ein Meldeformular. Das Formular erschien auf jeder gesuchten Seite und forderte dazu auf, den Charakter der Seite als "pornografisch, rassistisch..." zu indizieren: User konnten ihre Klassifikationen den Betreibern der Suchsysteme melden. Auch Veränderungen der Maildienste wurden vorgenommen. Die Website zu "Insert Coin" stellt auf der Seite Manipulationen und Reaktionen diese und weitere Eingriffe vor.

Nach einem Ausfall des Studenten-Servers entdeckten die Netzwerktechniker am 6.12.2000 die Manipulation, als sie feststellten, dass an allen mit diesem Server verbundenen Arbeitsplatz-Rechnern "keine Web-Zugriffe mehr möglich waren". Im Laufe des Ausfalltages wurde die Internetunterbrechung beseitigt. Deshalb informierte Lialina die Technische Assistenz und die Verwaltung über die Aktion ihrer Studenten.

Der Leiter der Medienwerkstatt behauptete, der Proxy hätte es ermöglicht, alle Daten mitzuprotokollieren. Espenschied und Freudes Bekanntgabe des Projektes enthielt eine Gegendarstellung und einen Link zu einer Deaktivierungs-Anweisung für die Einstellungen an den Arbeitsplatz-Rechnern, die zum Proxy führten. Die Filter-Funktionen waren trotzdem noch Februar/März 2001 auf vielen Arbeitsplatz-Rechnern intakt, bis eine Netzwerkumstellung erfolgte und alle Rechner neu konfiguriert wurden.

Einerseits war die Aktion von Espenschied und Freude eine praktische Übertretung, die zeigt, dass User sich mit medienspezifischen Funktionen auseinander setzen müssen, weil anders keine Gewißheit über die Art des Datenempfangs zu gewinnen ist.
Andererseits weisen die Koinitiatoren ihre Aktion als Modell-Vorführung aus, die zeigt, was nicht Netzalltag werden soll: Ihre Auswertung (Die Standardisierung der Zensur, Kontrolle über das Kopieren) steckt Möglichkeiten ab, in die Datenströme durch Filter und andere Maßnahmen regulierend einzugreifen, und vergleicht dies mit zeitgenössischen Versuchen von staatlicher und privater Seite, die Datenströme zu regulieren.

Jede Seite der Site "Insert Coin" kann von Usern kommentiert werden. Einige Kommentare thematisieren das Problem, warum Espenschied und Freude ausführten, was andere nicht tun sollen. Ein User-Kommentar beklagt, die verdeckte Manipulation des Informationszugangs sei rechtswidrig, was in einem weiteren Kommentar bestritten wird.

ODEM

Anfang Februar 2002 verschickte die Bezirksregierung Düsseldorf, der die Medienaufsichtsstelle Nordrhein-Westfalen unterstellt ist, eine Sperrungsverfügung gegen 76 Provider des Bundeslandes. Die Provider sollten Zugänge zu zwei Websites neofaschistischen Inhalts sperren: die Websites stormfront.org und nazi-lauck-nsdapao.com. Die amerikanischen Content Provider dieser Websites haben auf Aufforderungen der Medienaufsichtsstelle, die Sites zu entfernen, nicht reagiert.

Die Medienaufsichtsstelle stützt ihre Verfügung auf den von den Bundesländern 1997 verabschiedeten Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). In diesem Vertrag sind in §8 die unzulässigen Angebote aufgeführt, darunter "Haß gegen Teile der Bevölkerung", Verherrlichung von Gewalt und Krieg, Pornographie und Verletzung der Menschenwürde.

Mediendienste (wie zum Beispiel Videotext) liefern laufend aktualisierte Meldungen, während die Verfügung anordnet, Sites zu sperren, die in der Art der Information und der Darstellung als normale Websites anzusehen sind. Über die Zuständigkeit des Mediendienstestaatsvertrags weichen die Ansichten zwischen der Bezirksregierung und einigen Juristen ab: Thomas Hoeren und Dirk Schumacher halten das Teledienstegesetz (TDG) für anwendbar, nicht aber den MDStV. 5 Die Einordnung der Dienste der Access Provider wie der zu sperrenden Sites als Mediendienste ist in diesem Musterstreit, der von der Bezirksregierung stellvertretend für alle Bundesländer durchgeführt wird, höchst fragwürdig.

Der MDStV befreit in §5 (3) Provider von der Verantwortung für die Inhalte, für die sie "Zugang zur Nutzung vermitteln". Die Provider in ihrer Funktion als Zugangsanbieter (Access Provider) können allerdings nach §18 (3) zu Sperrungen aufgefordert werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, "fremde Inhalte" zu verbieten. Eine Sperrungsverfügung gegen Access Provider ist möglich, wenn der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß §85 des Telekommunikationsgesetzes [TKG] von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist." Dieser Paragraph enthält die Crux der Düsseldorfer Begründung der Sperrungsverfügung: Von seiner Auslegung und Anwendbarkeit hängt ihre Gültigkeit ab.

Seit Mitte Juni 2001 plant die Bezirksregierung Düsseldorf Sperrungen. Am 8.10.2001 sind 56 Provider in Nordrhein-Westfalen Aufforderungen zugeschickt worden, vier amerikanische Seiten zu blockieren. 6 Die neofaschistische Seite front14.org befand sich nicht mehr im Netz und die Kritik an der Absicht, rotten.com zu sperren, hatte offenbar zur Folge, dass diese Website von der Sperrung bisher verschont blieb. Zu rotten.com gehören eine Reihe (mit Links angeschlossener) weiterer Websites und es hätte bei jeder Seite dieser Sites geklärt werden müssen, ob sie illegale Inhalte vorstellt oder ob es sich nicht vielmehr um Bilder und Kommentare handelt, über deren Aussagen sich zwar streiten lässt, die aber nicht unzulässig sind. In MDStV §18 (2) heißt es: "Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken." Es können also nicht einfach ganze Websites geschlossen werden, wenn einzelne Seiten als unzulässig klassifizierbar sind. Noch weniger können Gruppen von Websites (siehe rotten.com) verboten werden.

Jürgen Büssow, Präsident der Bezirksregierung Düsseldorf, erliess die Sperrungsverfügung im Februar 2002, obwohl die betroffenen Provider und ihre Vereinigung eco (Electronic Commerce Forum - Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V.) die Nichtausführbarkeit der Sperrung in vorausgegangenen Treffen (November-Dezember 2001) darlegten.

Die Sperrungsverfügung gegen zwei Websites hat zur Folge, dass geprüft werden muss, ob die Sites komplett gesperrt werden dürfen. Die Sperrungsverfügung hebt zwar einige Seiten als auffallend hervor, dehnt dann aber die Sperrung auf alle Seiten der beiden Sites aus: Die Verfügung begründet die Sperrung ganzer Sites unzureichend. Ist die Sperrung der kompletten Sites nicht möglich, hat dies Folgen für die technischen Möglichkeiten, die als Sperrmaßnahmen in Betracht kommen (s. u.), und für die Einschätzung der Zumutbarkeit.

Die Sperrungsverfügung liess den Providern die Wahl zwischen drei technischen Möglichkeiten (Einsatz von Proxy Servern, Blockade von IP-Adressen und Änderung der Einträge in den DNS-Servern), ohne die Legalität dieser Möglichkeiten zu klären 7. Seit dem Scheitern eines Filterpilotprojektes (von Bocatel) bevorzugt die Bezirksregierung, so zum Beispiel in ihrem Widerspruchsbescheid gegen Sperrverfügung (22.7.2002) 8, eine Modifikation im DNS-Server: Der User erhält statt der IP-Adresse, zu der ihn der DNS-Server seines Providers führen sollte, eine andere Adresse.

Diese DNS-Modifikation lenkt nicht nur einzelne Seiten um, sondern ganze Sites und verhindert die mit ihnen verbundenen e-Mail-Dienste: Die Provider haben also mit Klagen wegen rechtlich nicht abgedeckter Zugangsverhinderungen zu rechnen, wenn sie der Sperrungsverfügung folgen.

Außerdem sind Anleitungen für Umgehungen der DNS-Modifikationen im Netz verfügbar. 9 User von Providern in Nordrhein-Westfalen können zusätzlich auch Provider außerhalb Nordrhein-Westfalens, die Zugangsdienste auf Abruf anbieten, in Anspruch nehmen. Dies stellt den Charakter der Maßnahme als Sperrung und ihre Angemessenheit in Frage: Nur "Fritzchen Doof" kann die DNS-Modifikation nicht umgehen. 10 Doch auch ein unbedarfter User könnte die Maßnahme umgehen, wenn er die IP-Adresse erfährt, oder – noch einfacher – wenn ihm ein Link mit dieser Adresse angeboten wird.

Nachdem die Bezirksregierung Widersprüche von 38 Access Providern gegen die Sperrungsverfügung abgelehnt hat (Widerspruchsbescheid gegen Sperrverfügung, s. o.), empfahl eco ihren Mitgliedern, Klagen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten einzureichen. Den 17 laufenden Verfahren begegnete Büssow am 6. September 2002 mit einer Anordnung des sofortigen Vollzugs, da sonst die klagenden Provider von dem Verfahren profitieren würden, wenn sie neue Kunden im rechtsextremen Umfeld finden. Büssow unterstellte hier nicht zum ersten Mal, dass die Gegner seiner Sperrungsverfügung rechtsextremen Kreisen nahe stehen. 11

Elf der klagenden Provider haben gegen die Anordnung zur sofortigen Vollstreckung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 31. Oktober 2002 den Provider Mediaways/Telefonica von der sofortigen Vollstreckung befreit, da der wirtschaftliche Nachteil (!) durch die Sperrung höher zu bewerten sei als die Frage des Zugangs zu Inhalten, die über Provider außerhalb von Nordrhein-Westfalen zugänglich bleiben. 12 Die Bezirksregierung hat Anfang April 2003 einen Aufhebungsbescheid für die Sperrverfügungen an Mediaways/Telefonica geschickt, ohne ihn zu begründen. 13 Inzwischen haben Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen fünf Anträge von Access-Providern für die aufschiebende Wirkung der Sperrungsverfügung abgelehnt. 14 Bei Mediaways/Telefonica lassen sich Netzwerk- und Access-Providing nicht trennen, weshalb die Sperrungsverfügung vom Verwaltungsgericht Minden als für den Großteil der Geschäftstätigkeit unverhältnismäßig eingestuft wurde. Das Netz von Mediaways/Telefonica verfügt "über viele hundert Domain-Name-Server und Router-Rechner..., deren technische Anpassung einen weit höheren Aufwand bedeutet hätte, als die Bezirksregierung zunächst wahrhaben wollte. Es kommt also auch auf die individuellen Gegebenheiten an. Von diesen Konsequenzen wird die gesamte Internetwirtschaft profitieren können." 15

Den gegen die Sperrungsverfügung klagenden Providern standen in Nordrhein-Westfalen Provider und Universitäten gegenüber, die sich schon an Büssows erste Forderungen anpassten und Zugänge zu rotten.com und front14.org sperrten. User wurden von front14.org (zu einem Zeitpunkt, als es diese Site nicht mehr gab) zu einer Adresse mit Werbung für http-Server umgelenkt. Diese Seite war mit der Überschrift versehen: "This page is a place holder for the home page of your own web site." (18.11.2002, am 4.6.2004 erschien stattdessen www.searching.net) Die URL-Adresse der ehemaligen rechtsextremen Website wurde Usern bereits als neue Adresse für eine Website angeboten, während noch Sperrmaßnahmen bestanden. Wie hätte der neue Eigner einer Website mit der angebotenen URL-Adresse erfahren können, dass einige Server den Zugang zu seiner Adresse wegen Vorbelastung sperren?

Außerdem können Ausfälle von Rechnern, die die DNS-Modifikationen bearbeiten, Zugänge zu nicht gesperrten Seiten blockieren. Maximilian Dornseif überprüfte die Sperrungen der dazu verpflichteten Provider und stellte fest, dass sowohl zu viel als auch zu leicht umgehbar (weil der Zugang durch Weglassen des "www" in der URL-Adresse möglich war) blockiert wurde. Die US-Provider der zu sperrenden Seiten änderten ihre Konfiguration ständig. Deshalb schlugen Versuche zweier Provider fehl, den von der Sperrungsverfügung nicht betroffenen e-Mail-Verkehr aufrecht zu erhalten. 25 weitere von Dornseif untersuchte Provider ersparten sich diese Mühe. Die Aktualisierung einer exakten Blockierung erfordert nach Dornseif "Detektivarbeit". Er bezeichnet die von der Bezirksregierung getroffene Einschätzung der Zumutbarkeit der Sperrung (auf der die Argumentation der Sperrverfügung aufbaut) als "Ermessensfehlerhaftigkeit". 16

Das Internet entstand für den schnellen Austausch und die Verknüpfung von Forschungsdaten. Sperrungen lassen es zu einem Datendickicht mit unübersichtlichem und unsicherem Datenzugang verkommen.

Dass Büssows Sperrungsverfügung den zu sperrenden Sites Popularität verschafft und seine Verfügung im politischen Sinne kontraproduktiv ist, zählt wegen des Musterprozess-Charakters offensichtlich nicht. Außerdem wurde in Folge des von Büssow angestrengten Verfahrens in Artikeln erläutert, welche Sperrungsmaßnahmen bestenfalls möglich und wo die Anleitungen zu ihrer Umgehung zu finden sind: Rechtsextreme wissen deshalb heute besser als vorher, dass Sperrung in der technischen Umsetzung nur eine Zugangserschwerung ist. Für Sites, die dieselben Inhalte in neuen URL-Adressen verbreiten, müssen wieder neue Sperrungsverfügungen ausgestellt werden.

Die von Freude, Espenschied und Milles gegründete Plattform ODEM (= Online-Demonstration), der Chaos Computer Club und eco gingen auf verschiedenen Ebenen gegen die Sperrungsverfügungen vor. "ODEM" tat dies wie folgt:

  1. Mit dem Projekt FreedomFone (früher: TeleTrust) reagierte ODEM Ende 2001 auf die Pläne der Düsseldorfer Bezirksregierung. "FreedomFone" setzt die vom Fernmeldegeheimnis (TKG §85) garantierte Informationsfreiheit im Sprachtelefondienst ein, um die rechtliche Problematik von Sperrungen im Internet vorzuführen. Ein Telefondienst bietet für 1,24 Euro pro Minute Lesungen von Internetseiten als "ungefilterten Zugriff" an – doch wie lassen sich multimediale Seiten und Links lesen? "FreedomFone" nahm als Satire bereits vorweg, wohin die Pläne der Bezirksregierung führten: "Das ist erst der Anfang – der Markt an gefilterter Information wird täglich größer..." 17
  2. Alvar Freude erstattete gegen Mitglieder der Bezirksregierung sowie gegen Internet-Provider, Forschungseinrichtungen und Hochschulen am 21.1.2002 Strafanzeige wegen Verstössen gegen Artikel 5 des Grundgesetzes, Verdacht auf Anstiftung zur Datenunterdrückung und der Planung von Datenmanipulation (Freude erwähnte folgende Gesetze: StGB §26,206,240 Absatz 4, 303a und b). Die zuständigen Staatsanwaltsbehörden nahmen Ermittlungen auf. In Dortmund, Düsseldorf, Köln und Siegen wurden sie zwischen Januar und März 2002 wieder eingestellt. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hatte die meisten Provider zu überprüfen. Sie verzichtete aber darauf, zu untersuchen, dass die Firma Isis Zugriffe auf die vier zuerst zur Sperrung vorgesehenen Domains der Bezirksregierung weiterleitete, die damit dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegende Benutzerdaten bekam. Dass die Firma Ahrens eine Umleitung von e-Mails, die an die gesperrten Domains gerichtet sind, an einen eigenen Server installiert hat und sich damit unbefugt Userdaten verschaffte, wurde auch nicht untersucht. Offenbar scheiterte Freudes Strafanzeige daran, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf einige Verstöße gegen §206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) nicht untersuchte. Die Staatsanwaltschaft Köln hat ein eigenes Rechtsverständnis, denn sie schließt e-Mails grundsätzlich vom Post- und Fernmeldegeheimnis aus.
  3. Die am 26.2.2002 gestartete Unterschriftenliste wies am 16.10.2002 bereits 14.025 Unterzeichner auf (am 4.6.2004: 19.940 Unterzeichner). Die Liste ist die erfolgreichste aller "ODEM"-Aktionen.
  4. Freude stellte am 28.5.2002 Antrag auf Einsicht in die Dokumente zur Sperrung von Internetseiten. Der Antrag hätte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen innerhalb eines Monats beantwortet sein müssen. Die ablehnende Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf erfolgte erst nach Ablauf der Frist am 2.7.2002, als Reaktion auf ODEMs Nachfrage. "ODEM" widerlegte die Gründe der Ablehnung, die bereits bekannten Tatsachen in vielen Fällen widersprachen. Für den Vorgang erhielt die Bezirksregierung von der Landesbeauftragten für Datenschutz eine Rüge. Einen Teil der Dokumente hat die Bezirksregierung schließlich doch zur Einsicht vorgelegt. Auf erneute Aufforderungen der Landesbeauftragten folgte am 6.11.2002 die Freigabe weiterer, aber noch immer nicht aller Dokumente. Einer Aufforderung vom 24.3.2003, eine öffentlich verwendete PowerPoint-Präsentation herauszugeben, kam die Bezirksregierung ebenfalls nicht nach, obwohl die Landesbeauftragte für Datenschutz am 27.3. und 23.5.2003 erneut intervenierte. 18

Eine Real Life Demonstration mit dem Motto "Wegfiltern Wegschauen" wurde vom Chaos Computer Club am 6. April 2002 in der Düsseldorfer Innenstadt organisiert. Büssow, Regierungsvizepräsident Hans-Jürgen Riesenbeck und Mitarbeiter warteten vor der Bezirksregierung auf den Demonstrationszug. Büssow und Riesenbeck betonten in den Gesprächen mit Demonstranten den Modellcharakter der Sperrungsverfügung, die "gegen alle illegalen Inhalte" erweitert werden soll. Sie erwarteten, dass schließlich ein Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Verfügungen entscheidet, da - so Riesenbeck - "die rechtliche Grundlage...auf einem schmalen Grat" fußt. 19 Zahlreiche Aussagen Büssows dokumentieren während der Demonstration gedrehte Szenen im Video "Gegen alle illegalen Inhalte" von Till Steinmetz und Ruben Malchow (Studiengang Audiovisuelle Medien, Kunsthochschule für Medien Köln).

OmniCleaner

Espenschied, Freude und Andreas Milles stellen eine Software namens OmniCleaner (2002) vor, die Funktionen wie Sperrungen, Umleitungen, Schwärzungen, Einblendungen von Gegendarstellungen und unbegrenzte Protokollierung bieten soll.

Die Site für "OmniCleaner" enthält auch ein Formular mit einer Petition für "Informationssicherheit". Die Petition fordert Bundes- und Landtags-Abgeordnete auf, Initiativen zur Sperrung illegaler Inhalte zu unterstützen, illegale Inhalte zu sperren, und "OmniCleaner" "an den Brückenstellen zum ausländischen Internet" installieren zu lassen: "Verabschieden Sie ein Gesetz dass den Einsatz des OmniCleaners an allen erforderlichen Stellen vorschreibt."

Das Formular verlangt erstens keine Eingaben über die Partei, deren Bundes- und Landtagsabgeordnete informiert werden sollen, sondern behauptet, "zuständige Politiker" "automatisch" anzuschreiben, zweitens bedankt sich das System immer für abgesandte Petitionen, auch wenn alle Eingabefelder unausgefüllt blieben, und drittens gibt es keine Angaben über Anzahl und Namen der Unterzeichner abgesandter Petitionen. Während die oben vorgestellte Website "ODEM" zu Engagement für Informationsfreiheit auffordert und gegen Sperrungsversuche unter anderem in Form einer ausführlich dokumentierten Unterschriftenliste agiert, wird "OmniCleaner" pseudinformativ und plakativ vereinfachend präsentiert. Offenbar fangen die drei "ODEM"-Aktivisten User ab, die bereit sind, sich für (eine Fiktion von) "Informationssicherheit" auf Kosten von (konkreter) "Informationsfreiheit" zu engagieren.

Espenschied, Freude und Milles verzichten auf karikierende oder groteske Stilelemente, was schon einige User in die Irre führte. 20 Wer über die Site The Kingdom of Piracy zu dem dort angekündigten OmniCleaner gelangt, der müsste stutzig werden, zum Beispiel nachdem er sich mit dem Beitrag The File That Wouldn´t Leave von www.0100101110101101.org auseinandergesetzt hat. Dieser Beitrag stellt einen Fall der Providerzensur vor. PSINet drohte mit Verweis auf seine Abuse Policy, die Verbindungen von 0100101110101101. org zu kappen, da die Datei mit Luther Blissetts Text Lasciate che i bimbi (s. u.) von einem User als "illegal and defamatory and relating to pedophilia" eingestuft wurde. Das Archiv von Luther Blissett (Texte von 1994-2000), das den indizierten Text enthielt, wird von 0100101110101101. org betreut.

Die Aufforderung des Providers berücksichtigte nicht, dass der Inhalt der indizierten Datei nicht pädophil ist, sondern einen Gerichtsfall behandelt, in dem der Vorwurf der Pädophilie ein Anlass war, um einen Schauprozess gegen Satanismus durch zu führen. Als die Datei über den kanadischen Provider STYX.ORG verbreitet wurde (November 2002), scheiterten Denunziationen am Administrator, da dieser sich weigerte, auf nicht nachvollziehbare Vorwürfe zu reagieren. Der Administrator forderte einen "appropriate action" einklagenden User auf, der sich lediglich mit "Slobodan" auswies, sich zu identifizieren.

Vorgestellt und kommentiert wird in der indizierten Datei ein italienisches Gerichtsverfahren gegen zwei Anhänger der Sektes "Bambini di Satana". Luther Blissett hat den Prozess 1996-97 kritisch begleitet und die Angeklagten (Marco Dimitri, der Anführer der Sekte, und zwei Mitglieder) als unschuldig vorgestellt. Die damalige Bologneser Staatsanwältin Lucia Musti, die mit katholischen Bewegungen gegen Satanskulte und andere nichtchristlichen religiösen Tendenzen in Verbindung stand, verlor den Prozess.

Musti leitete gerichtliche Schritte gegen das Buch "Lasciate che i bimbi. <Pedofilia">: un pretesto per la caccia alle streghe" (Castelvecchi Edizioni, Oktober 1997) ein. Sie erreichte, dass das Buch aus dem Verkehr gezogen werden musste (Dezember 2001). Wenn die beanstandeten ersten beiden Seiten entfernt werden, kann es wieder verbreitet werden. Die Musti zugestandenen Geldforderungen kann der Verlag nach seinem Konkurs nicht erfüllen. Ihrer Forderung, das Buch (mit Anticopyright) nicht mehr zum kostenfreien Abladen auf der Website LutherBlissett.net und bei den Providern "2008 Communications" sowie "Cybercore" anzubieten, begegnete Luther Blissett mit der Aufforderung zu Spiegelseiten (Kopien der Download-Offerten). Die Spiegelseiten liefern linke Gegenbeispiele zur rechtsextremen Praxis (Garry Lauck hat seine Website am 12.2.2002 unter nordrhein-westfalen.biz gespiegelt), die in Deutschland verhindert werden soll. Eine Animation von "needle´s eye" stellt in "The File That Wouldn´t Leave" die beiden Prozesse und ihren Ausgang vor.

Die via Internet herstellbare Öffentlichkeit korrigiert für den in Italien verbotenen Text eine fragwürdige Rechtsprechung, in der eine Richterin die Verbreitung eines Buches wegen Rufschädigung verbieten lassen kann, dass ihre diffamierende und gescheiterte Anklage kritisch vorstellt. Wie, wenn nicht durch Einsicht in das verbotene Buch, lässt sich feststellen, ob hier die italienische Judikative nicht einseitig eine Richterin vor den Folgen von Kritik geschützt hat, während die von ihr Angeklagten im Satansprozess keinen Schutz vor den Folgen des Prozesses erhielten (Marco Dimitri ist arbeitslos).

Espenschied, Freude und Milles widmen sich in ihrem Beitrag für "Kingdom of Piracy" ebenfalls Versuchen, die Informationsfreiheit im Internet einzuschränken. Sie wählen jedoch nicht wie 0100101110101101. org Mittel der kritischen Dokumentation, sondern Mittel der Überspitzung. Espenschied, Freude und Milles zeigen in ihren Projekten Unterschiede zwischen Strategien der Übertreibung und der Aufklärung, zwischen Überaffirmation und Didaktik nicht über Darstellungsformen an. Sie überlassen es Usern, diese Unterschiede zu erkennen. User können dazu die Funktionen der Seiten prüfen und die Aussagen in einen weiteren kontextuellen Rahmen hinterfragen, wie ihn für "OmniCleaner" zum Beispiel "The Kingdom of Piracy" bietet.

Informationsfreiheit

Espenschied, Freude und Milles konzentrieren sich auf juristische und ökonomische Konstellationen, die Möglichkeiten des Internet blockieren oder zu blockieren drohen. Netzbedingte Veränderungen stellen die Art auf die Probe, wie im etablierten Rechtsverständnis Informationsfreiheit und unzulässige Inhalte vermittelt werden. Besser an Netzbedingungen angepasste, nicht zweideutige und nicht zu langwierigen Auseinandersetzungen vor Gericht führende rechtliche Regelungen sind offensichtlich notwendig.

Espenschied, Freude und Milles führen diese Aspekte nicht in Werken mit Eigenschaften geschlossener Systeme vor, sondern organisieren die Plattform "ODEM" als aktivistisches Netzwerk, das sehr variabel auf sich wandelnde Verhältnisse reagiert.

Korporationen mit Verwertungsrechten an digitalen, kopierbaren Programmen und Werken üben auf Judikative und Legislative Einfluss aus, um Userrechte einzuschränken. Dies geschieht, um die Verwertbarkeit von Daten, die über e-Commerce gegen Entgelt zum Abladen freigegeben werden, zu erleichtern. Das Recht auf Privatkopie wird im Namen intellektuellen Eigentums (Copyright) eingeschränkt und die Verbreitung unliebsamer Programme zur Aufhebung von Sperren, wie zum Beispiel das DeCSS-Script gegen die Codierung von DVDs, wird mit rechtlichen Mitteln unterdrückt. 21

Inhaber von Verwertungsrechten und staatliche Institutionen haben ihre Interessen immer schon von professionellen Agenten bei judikativen und legislativen Instanzen anmelden lassen, bevor sich Bürgerbewegungen gegen Gerichtsurteile und Vorlagen neuer Rechtsentwürfe formieren können.

Bürgerbewegungen müssen verdeutlichen, dass sie Grundrechte in neuen Medien verteidigen. Neue netzspezifische Gesetze, zum Beispiel in USA (Digital Millenium Copyright Act, 1998) und Deutschland (MDStV), erfordern diese Defensive, da sie entweder einseitig auf Urheberrechteinhaber ohne Rücksicht auf die Open Source Movement (USA) zugeschnitten 22 oder in ihrem Ziel, Access Provider zu schützen (D) 23, umkehrbar sind.

Können Bürgerbewegungen in der Position der Defensive, aus der heraus sie agieren müssen, noch gewinnen? Wenn ohne Aufsehen Bürgerrechte den Interessen korporativ organisierter Kapitalträger weichen oder an sie angepasst werden, erscheinen Bürgerbewegungen entweder bloß noch lästig oder als unverzichtbare und notwendige Instanz gegen die Dominanz der Interessenvertreter der Korporationen. Die Erkenntnis können Bürgergewegungen nicht voraussetzen, dass die ökonomische Dominanz einiger Korporationen den Bestand von Demokratien gefährdet.

Zensurfragen, die im Druckmedium nach lang dauernden Auseinandersetzungen beseitigt sind, können im Netz neu aufgerollt werden, wenn "alle illegalen Inhalte" gesperrt werden sollen, wie dies die Bezirksregierung Düsseldorf fordert. Interpretationsfragen, die bei der Einschätzung von Inhalten als zu- oder unzulässig entstehen, würden erneuert werden. Frühere Versuche, die Verbreitung von Drucksachen in einem größeren Umfang zu verhindern, als er von Gesetzen abgedeckt ist, können bei der Verhängung von Sperrungen Neuauflagen erleben. Auch die Bezirksregierung Düsseldorf begab sich, als sie in ihren ersten Sperrungsforderungen, die sie vor der endgültigen Sperrungsverfügung gegenüber den Providern erhob, rotten.com (s. o.) einschloß, auf rechtlich nicht mehr abgesichertes Terrain. Ebenso schafft die freiwillige Selbstkontrolle, die Provider als Alternative offerieren, erhebliche Probleme, wie der in "The File That Wouldn´t Leave" von www.0100101110101101.org (s. o.) vorgestellte Fall erkennen lässt.

Illegale Inhalte, die über Parabolantennen in Deutschland empfangen werden können, führen nicht zu Verboten oder zur Entwicklung von technischen Mitteln, die das Ausblenden von Sendungen mit unzulässigen Inhalten möglich machen. Parabolantennen gelten vielmehr nach Grundgesetz §5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 als unersetzbarer Zugang zu Informationen. 24 Dagegen sollen im Netz Restriktionen der Informationsfreiheit wieder eingeführt werden, die für andere Medien nicht (mehr) gelten.

Wenn User nicht kontrollieren können, was ihnen ihr Provider oder ihr Suchsystem vorenthält, können sie sich nicht auf die Offenheit der Datenwege im Netz verlassen, obwohl diese Offenheit zu seiner Grundstruktur gehört. Territorial begrenzter Datenausfall enthält einem Teil der User Informationen vor, die anderen zugänglich sind. Dies kann zu lokal bedingten beruflichen Beeinträchtigungen im globalen Wettbewerb führen. Statt Restriktionen müssten vielmehr Garantien für uneingeschränkten Informationszugang institutionalisiert werden, am Besten überregional mit Beteiligung möglichst vieler Regierungen, die diese Offenheit in ihren Gesetzen und ihrer Rechtsprechung garantieren.

Die Diskussion um Restriktionen im Netz erfordert eine Rückbesinnung auf die Grundlagen fundamentaler Zusammenhänge zwischen Demokratie und freier Information, die immer noch populistische Restriktionsforderungen gefährden: Im Grundgesetz Artikel 5 sind Informationsfreiheit und Zensurverbot festgelegt, die nicht bei beliebigen Anlässen leichtfertig durch enge Auslegungen und Einschränkungen in Frage gestellt werden dürfen.

Holocaustverleugnung und Rassenhetze sind nicht internet-, sondern sozial bedingt. Die Dringlichkeit der Auseinandersetzung mit sozialen Problemen weisen Neue Medien auf, wenn dort Inhalte in neuer Form wiederkehren. Dann sind aber nicht die Medien selbst das Problem, sondern sie führen zu neuen Brechungen medienextern schon vorhandener Probleme.

Der Versuch des Umbaus des Netzes zu Datenflüssen, die mittels Blockaden territorialisiert sind, lässt sowohl die Folgen für Informationsfreiheit als auch die Netzarchitektur außer acht, und hinterfragt nicht, wer Informationssicherheit haben will: Offenbar will dies der unmündige Bürger, der Angst vor Inhalten zu haben vorgibt, die er selbst aufgerufen hat, und der sich um die Folgen von Sperrungen nicht mehr sorgen will, da er sich an dem selbst Aufgerufenen schon genug reibt (oder dies zu tun vorgibt).

Das Internet kann so wenig wie andere Medien ausschließlich an Bedürfnisse des Jugendschutzes angepasst werden: Es ist ein generelles Informationsmedium für alle Inhalte. Fragen des Gebrauchs des Internet durch Jugendliche sind den Fragen des freien Zugangs nicht gleich zu stellen, sondern nachzuordnen, da zuerst alle Informationen mündigen Bürgern zur Verfügung stehen müssen.

 



Dr. Thomas Dreher
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Anmerkungen

1 Heibach, Christiane: Literatur im Internet: Theorie und Praxis einer kooperativen Ästhetik. Diss. Neuphilologische Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Dezember 1999. Berlin 2000 (Bezugsquelle für Buch und PDF-Datei: URL: http://www.dissertation.de/ buch.php3? buch=2953). S.330. Vgl. Dies.: Texttransformation - Lesertransformation. Veränderungspotentiale der digitalisierten Schrift, Kap. 4. In: URL: http://netzliteratur/ heibach/ texttransformation.htm: "Der Link hat hier keine semantische, sondern eine formale Funktion." Ausführliche Interpretationen des "Assoziations-Blaster": Ortmann, Sabrina: netz literatur projekt. Entwicklung einer neuen Literaturform von 1960 bis heute. berlinerzimmer.de (Book on Demand). Berlin 2001, S.67-72; Simanowski, Roberto: Interfictions. Vom Schreiben im Netz. Frankfurt am Main 2002, S.46-53.
Beispiel für Links mit semantischen Funktionen: Art & Language: Blurting In A & L online. Zentrum für Kunst und Medientechnologie. Karlsruhe 2002. URL: http://blurting-in.zkm.de/ e/ home. Über die "typisierten Verknüpfungen" (bzw. semantisierten Links) in Blurting in A & L: Dreher, Thomas: Art & Language & Hypertext: Blurting, Mapping and Browsing. In: IASLonline Lektionen in NetArt, Kap. Theorie. URL: http://www.iasl.uni-muenchen.de/ links/ NAAL.html.
Im Folgenden erscheinen Begriffe wie Betreiber, Demonstrant, Partizipant, Pressevertreter, Student, Teilnehmer oder User zwar in maskuliner Form, doch ist damit auch die feminine Form gemeint. Kombinationen aus femininen und maskulinen Formen wie `die / der UserIn´ oder `die Userin / der User´ können die Lesbarkeit von Sätzen (teilweise stark) einschränken. Deshalb wird hier darauf verzichtet. zurück

2 Vor ihrer Integration in ODEM hatte (und hat) "Active Link" eine eigene Website. URL: http://www.online-demonstration.org/. Neue URL: http://odem.org/ alink/ (5.6.20044).
Vgl. Kein Mensch ist illegal/Libertad!: Online-Demonstration against Deportation Business. URL: http://www.geocities/ demo4alles/ dt/ home/ home.html (8.10.2004). Diese Aktion vom 20.6.2001 weist sich als erstes deutsches Beispiel für elektronischen zivilen Ungehorsam aus:

Es gibt in Deutschland noch kein gelungenes Beispiel elektronischen zivilen Ungehorsams, unsere Aktion gegen Lufthansa ist die erste dieser Art in der BRD. Sie ist in der Sichtweise der "eHippies" eine "client side ddos" Aktion. (o. A.: Zur Geschichte des elektronischen zivilen Ungehorsams. Kap. Server side vs. Client side ddos. URL: http://www.geocities.com/ demo4alles/ dt/ info/ activism.html#third (8.10.2002))

Diese Darstellung ignoriert die Online-Demonstration "Active Link", weil diese keine DDOS-Attacke ist (s. u.). Zugleich impliziert die Darstellung, dass entweder nur bestimmte Online-Demonstrationen als Beispiele elektronischen zivilen Ungehorsams gelten und "Active Link" mit seiner nicht aggressiven Software nicht dazu gerechnet wird, oder "Active Link" gilt nicht als "gelungenes Beispiel". zurück

3 ODEM: on.line-Demonstration. Die Demonstrations-Software. URL: http://www.online-demonstration.org/ demonstrator.html (5.6.2004). Neue URL: http://odem.org/ demonstrator.html (5.6.2004). zurück

4 Berners-Lee, Tim: Was ist ein Link (5.7.1998)? URL: http://www.freedomforlinks.de/Pages/tbl.html (1.11.2002). Vgl. Piwinger, Boris `pi´: pi´s kleine Linklehre (17.10.2002). URL: http://piology.org/ dsr/ linklehre.html.
Links zu den damals akuten Fällen des Rechtsproblems (Links zu Napster, e-Commerce gegen Deep Links, Explorer und der "Abmahnwahn", Burkhard Schroeders antifaschistische Webseiten und ihre Links) enthält unter anderem die "Hintergrund"-Seite zu "Active Link", URL: http://www.online-demonstration.org/ alink/ hintergrund.html (5.6.2004). Neue URL: http://odem.org/ alink/ hintergrund.html (5.6.2004).
Der Strafprozess auf der Grundlage des Schweizer Antirassismusgesetzes gegen den Informatik-Professor Thomas M. Stricker (ETH Zürich), der durch einen Link zu einer Antirassismus-Seite auf das Problem des indirekten Link aufmerksam machte, endete mit einem Freispruch. Die Richterin des Bezirksgerichts Zürich plädierte im Freispruch, dass "auch die Funktion des Internet...zu berücksichtigen [sei], könnte man das Internet doch ohne Links gleich abschalten." ([SIUG-announce] Sonder-Newsletter September 2002. URL: http://your.trash.net/ pipermail/ siug-announce/ 2002-September/ 000059.html) Da sich Websites laufend ändern und ein Link Setzender diese Veränderungen nicht laufend prüfen kann, hat die Züricher Richterin Recht, wenn sie die "ausufernde Verantwortlichkeit für indirekte Links als `hirnverbrannt´ bezeichnet" ([SIUG-announce] Sonder-Newsletter September 2002, s. o.)
Zu welchen Absurditäten Urteile führen, die dem Link Setzenden die Verantworung auch noch für "tief in der Struktur der angelinkten Site" verborgene Inhalte zuweisen, zeigt ein deutsches Urteil (Landgericht München) gegen eine Software Firma (McAffee) mit Werbeversprechen, die verboten sind. Nachdem deutsche Seiten eingerichtet wurden, die der hiesigen Rechtsprechung (einhaltbare Werbeaussagen) Rechnung tragen, genügte ein vom Webmaster vergessener Disclaimer, um deutsche Kunden für kurze Zeit über eine längere Klickkette doch zur verbotenen, technisch nicht erfüllbaren amerikanischen Aussage gelangen zu lassen (o. A.: Neues Link-Urteil. In: intern.de, 17.8.2000. URL: http://www.intern.de/ news/ 808.html). Die Angaben des Landgerichts München über den Linkverlauf machen deutlich, dass hierzu schon eine sehr lange Linkkette gewählt werden musste. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe war die Folge, die der Firma vor der Revision ihrer Website drohte, wenn sie unzulässige Aussagen deutschen Usern weiterhin zugänglich macht. Der oben genannte Fehler schlich sich nach der Revision ein. zurück

5 Hoeren, Thomas: Stellungnahme zur geplanten Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf (Anhörung am 13.11.2001). URL: http://odem.org/ zensur/ stellungnahme-prof-hoeren.pdf – Schumacher, Dirk: Sperrungsverpflichtungen für Access-Provider bezüglich des Zugangs zu Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten (11.4.2002). URL: http://www.dfn.de/ content/ beratung-weiterbildung/ rechtimdfn/ archiv/sperrungsverpflichtungen (5.6.2004). zurück

6 Zur Vorgeschichte der Sperrung: o. A.: Sperrung von Websites in NRW: Chronologischer Ablauf. In: Jurawelt - Anwaltswelt. 23.7.2002. URL: http://www.jurawelt.com/anwaelte/4181. zurück

7 Stadler, Thomas: Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider. Juni 2002. Kapitel VI. In: MMR. Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht 6/2002. URL: http://www.jurawelt.com/download/aufsaetze/sperrungsverfuegung.pdf; Ders.: Der Widerspruchsbescheid zur Düsseldorfer Sperrungsverfügung. Kapitel 1. In: Artikel 5, 2002. URL: http://www.artikel5.de/artikel/widerspruchTS.html. zurück

8 Im "Widerspruchsbescheid gegen Sperrverfügung" versucht Büssow sein Vorgehen sowohl im Sinne des MDStV als auch im Sinne des TDG gerechtfertigt erscheinen zu lassen. zurück

9 Chaos Computer Club: Anleitung zur Konfiguration der DNS-Einstellungen. URL: http://www.ccc.de/ censorship/ dns-howto/ ?language=de (5.6.2004). zurück

10 Krempl, Stefan: Netzsperre für Fritzchen Doof. In: Telepolis, 22.11.2001. URL: http://www.heise.de/ tp/ deutsch/ inhalt/ te/ 11175/ 1.html. zurück

11 Boettcher, Michael: Offener Brief an die Bezirksregierung Düsseldorf (23.11.2001, mit zahlreichen Unterzeichnern, darunter auch Alvar Freude). URL: http://www2.bezreg-duesseldorf.nrw.de/ ubb/ Forum9/ HTML/ 000045.html (5.6.2004). zurück

12 Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31.10.2002, 11L 1110/02. In: URL: http://www.jurpc.de/ rechtspr/ 20020381.htm (4.6.2004). o. A.: Rechtmäßigkeit der Internet-Sperrverfügung offen (Az 11 L 1110/02). In: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Minden. 15.11.2002. URL: http://www.vg-minden.nrw.de/ presse/ pressem/ 2002/ p0211152.htm; Krempl, Stefan: Provider in NRW erstreitet Teilsieg gegen Website-Sperrung. In: Heise News-Ticker, 13.11.2002. URL: http://www.heise.de/ newsticker/ result.xhtml?url=/ newsticker/d ata/ jk-13.11.02-000/ default.shtml &words=Bezirksregierung. Diesen Hinweis und weitere Daten verdanke ich Alvar Freude, Andreas Schmidt, Joerg-Olaf Schaefers, Thomas Stadler und Lars Weiler (November 2002). zurück

13 jk: Sperrverfügungen gegen Websites: einer kam durch. In: Heise online, 7.4.2003. URL: http://www.heise.de/ newsticker/ meldung/ 35937. zurück

14 o. A.: Sperrverfügungen der Bezriksregierung Düsseldorf vom 6.2.2002. Chronologie der gerichtlichen Prüfung. In: http://www.artikel5.de/ entscheidungen/ sperrungsanordnungen_2002.html (4.6.2004); Voregger, Michael: 5 zu 1 für die Bezirksregierung. In: Spiegel online, 14.3.2003. URL: http://www.spiegel.de/ netzwelt/ politik/0,1518,240106,00.html (inzwischen kostenpflichtig, nicht in Google Cache, 4.6.2004). zurück

15 Schreier, Torsten: Düsseldorfer Sperrungsverfügung: Warum ein Provider erfolgreich war. In: MMR. Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht 5/2003. URL: http://rsw.beck.de/ rsw/ shop/ default.asp? sessionid= 8AF6031FE5EC4C7592913E0713407914 & docid=93505 &highlight=Schreier. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 17.10.2003, dass ein weiterer Internet Service Provider der Sperrungsverfügung nicht Folge leisten muss. Dieser benutzt die technische Infrastruktur des Unternehmens Mediaways/Telefonica, das vor dem Verwaltungsgericht Minden bereits erfolgreich war (Urteil Verwaltungsgericht Köln, 6 L 699/03. In: URL: http://www.justiz.nrw.de/ nrwe/ ovgs/ vg_koeln/ j2003/ 6_L_699_03beschluss20031017.html (28.7.2004)). zurück

16 Bayer, Michael: Ermessensfehlerhaftigkeit. In: Frankfurter Rundschau, 30.6.2003. Neu in: URL: http://www.michael-bayer.de/ netpolitik/ sperren-ermessen.shtml (4.6.2004). zurück

17 Der Stuttgarter Staatsanwalt Milionis leitete August/September 2003, nach zwei Strafanzeigen (im April 2002 vom Geschäftsführer eines IT-Dienstleisters in Düsseldorf und im Juni 2003 von einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung Düsseldorf, auf offiziellem Briefpapier) sowie Ermittlungen des Landeskriminalamtes (LKA) ein Ermittlungsverfahren gegen Alvar Freude ein: wegen "Gewaltdarstellung im Internet", " Volksverhetzung" und Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Milionis drohte am 2.9.2003 mit "Freiheitsstrafe", "Einziehung der Tatmittel" und "Berufsverbot". Der Staatsanwalt begründete sein Ermittlungsverfahren mit unkorrekten Angaben u. a. über Links der "Top7" von "FreedomFone". Diese Links werden aus einem Archiv von URL-Adressen zufällig gewählt. Das Archiv enthält URL-Adressen aus Freudes Tätigkeit als Aktivist, also auch Adressen, die nach dem 2001 von Büssow favorisierten, aber gescheiterten Filterprojekt nicht zugänglich sein sollten. Dem Ermittlungsverfahren liegen "unrichtige Tatsachenbehauptungen" unter anderem über den Inhalt von "FreedomFone", die URL-Adressen der Links, die technische Art der "Redirect Links" (als angebliche Umgehung von Sperren) und den Charakter der Links im Kontext des Satire-Projektes zugrunde, wie aus Thomas Stadlers Stellungnahme vom 23.9.2003 hervorgeht (Freude, Alvar: Berufsverbot für Satire. In: URL: http://odem.org/ aktuelles/ staatsanwalt.de.html (17.6.2004); Gassner, Oliver: "Am Ende bleibt nur noch die Mickymaus". In: Stuttgarter Zeitung, 19.11.2003. Neu in: URL: http://www.oliver-gassner.de/ presse/ presse_alvarfreude_langfassung_200311.html). Milionis hat eine Anklage erhoben. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte Freude 2004 zu einer Geldstrafe, doch das Landgericht Stuttgart sprach Freude am 15.6.2005 frei (anw/c't: Freispruch im Hyperlink-Prozess. In: Heise Online News, 15.6.2006. URL: http://www.heise.de/ newsticker/ meldung/ 60673 (16.6.2005); Stadler, Thomas: Landgericht Stuttgart: Strafbarkeit vonHyperlinks. URL: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/ Pages/ URTEILE131.HTM (18.11.2005)). In der Revision, welche die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichtes eingelegt hatte, bestätigte das Stuttgarter Oberlandesgericht 2006 das Urteil des Landesgerichtes (Gassner, Oliver: Endgültiger Freispruch - mit Warnung vor unbedachten Nachahmern. In: Telepolis, 24.4.2006. URL: http://www.heise.de/ tp/ r4/ artikel/ 22/ 22527/1.html (8.10.2006)). zurück

18 Freude, Alvar: Knast für Kritiker? URL: http://odem.org/ informationsfreiheit/ o-ton--oeffentlich.html (4.6.2004). zurück

19 Kleinz, Torsten: Nerds in der Sonne. In: Telepolis, 8.4.2002. URL: http://www.heise.de/ tp/ deutsch/ inhalt/ te/ 12262/1.html; Steglich, Florian: Von der Datenautobahn auf die Straße (11.4.2002). URL: http://www.foebud.org archiv/foebud/ docs/ foebud_poldig020411_steglich_
vonDerDatenautobahnAufDie Strasse.html
zurück

20 Buschek, Oliver: Volle Kontrolle - Der Omnicleaner manipuliert das Internet. URL: http://www.br-online.de/ jugend/ zuendfunk/ themen/ netz/ omnicleaner.htm (5.6.2004). zurück

21 Storz, Reinhard: Texte, Scripts und Codes. Ein Exkurs zur Grenzfigur des Programmierer-Künstlers. URL: http://www.dichtung-digital.com/ 2002/ 07/ 24-Storz/ (5.6.2004). zurück

22 Lessig, Lawrence: Free Culture (15.8.2002). URL: http://www.oreillynet.com/ pub/ a/ policy/ 2002/08/15/ lessig.html?page=3 :

If you are explaining you are losing...Three seconds to understand, or you lose. This is our problem. Six years after the [copyright] battle began, we´re still explaining. We´re still explaining and we are loosing. They frame this as a massive battle to stop theft, to protect property. They don´t get why rearchitecting the network destroys innovation and creativity. They extend copyrights perpetually. They don´t get how that in itself is a form of theft. A theft of our common culture. zurück

23 Tauss, Jörg (Beauftragter für Neue Medien, SPD-Bundestagsfraktion): Stellungnahme zum Vorgehen der Bezirksregierung Düsseldorf (20.2.2002). URL: http://www.odem.org/ material/ verfuegung/ Stellungnahme-Sperrungsverfuegung-Tauss.pdf:

Denn mit dem Mediendienstestaatsvertrag und dem Teledienstegesetz war unter anderem beabsichtigt, insbesondere Access-Provider von der Verantwortlichkeit für die von ihnen übermittelten Inhalte freizustellen.

Büssow verwendet jedoch den MDStV, um von Access Providern Sperrungen übermittelter Inhalte fordern zu können. zurück

24 Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 90, 27 - Parabolantenne I. Verfasssungsbeschwerde wegen Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter. Beschluß des Ersten Senats vom 9.2.1994. URL: http://www.oefre.unibe.ch/ law/ dfr/ bv090027.html (5.6.2004). zurück

 

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